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Pressemeldung

Sind Glückspiele generell von der Umsatzsteuer befreit?


Datum: am 04.03.2009 um 11:52
Kategorie: Beratung, Finanzen, Recht, Immobilien


Die leidige Frage, ob Umsatzsteuer auf die Umsätze von Geld

spielautomaten erhoben werden darf, geht in die nächste Runde.

Deutschland hat Jahrzehnte lang Umsatzsteuer auf Umsätze von Geldspielautomaten von privaten Automatenaufstellern erhoben, nicht aber auf Umsätze staatlicher Spielbanken.

Im Jahr 2001 hatte das Finanzgericht Münster mit seinem Urteil vom 26.10.01, Az: 5 K 42800/00 die Frage problematisiert, ob die Umsatzsteuer bei privaten Automatenaufstellern erhoben werden darf, die vergleichbaren Umsätze der öffenlichen Spielbanken aber wegen § 4 Nr.- 9 lit b USTG von der Umsatzsteuer befreit waren.

In der 2. Instanz hatte der BFH - Az: V R 7/02 - diese Frage als Vorabersuchen dem EuGH vorgelegt, der in seinen Urteilen vom 17.01.2005, Az: Rs C 453/02 und Rs C 462/02, die Unvereinbarkeit des § 4 Nr. 9, lit b USTG mit der Sechsten Richtlinie 77/388 EG feststellte.

Die Freude der privaten Automatenaufsteller über das Urteil des EuGH währte nur kurz, denn der deutsche Gesetzgeber unterwarf die Umsätze aus Geldspielautomaten bei der neufassung des Umsatzsteuergesetzes erneut der Umsatzsteuer, frei nach dem Motto - was interessiert uns EG-Recht.

Wieder hat der EuGH nun darüber zu entscheiden, ob bei der Neufassung des § 4 Nr. 9, lit b USTG der deutsche Gesetzgeber seinen Regelungsspielraum überschritten hat.

Der BFH hat daran begründete Zweifel, ob nur öffentliche (Renn-) Wetten und Lotterien von der Umsatzsteuer befreit sind, während alle anderen Glücksspiele mit Geldeinsatz der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Der BFH sieht darin einen Verstoß gegen Art. 135 Abs. 1 lit i der Richtlinie 2006/1127EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ( MWSTSystRL) und hat mit Beschluß vom 17.12.2008, AZ. XI R 79/07, zum zweiten Mal den EUGH angerufen
( Pressemitteilung des BFH vom 18.02.2009).



Die Autorin berät und vertritt seit mehr als 20 Jahren überwiegend Unternehmen in allen unternehmerischen Belangen.

Rechtsanwältin
Petra Hildebrand-Blume
Industriestraße 8
68542 Heddesheim
Tel. 06203-958290
kanzlei@hildebrand-blume.de
www.hildebrand-blume.de




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Unternehmen Hildebrand-Blume
Unternehmensform Freiberufler
Anschrift Industriestraße 8
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Telefon 06203-958290
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Als Rechtsanwältin mit über 20jähriger Erfahrung übe ich meine Tätigkeit im Großraum Heidelberg und Mannheim sowie über die Metropolregion Rhein-Neckar hinaus auch bundesweit tätig. Durch Fortbildungen im Bilanz - und Steuerrecht bin ich hauptsächlich auf die Beratung und Vertretung von Unternehmen in allen unternehmerischen Fragen von der Gründung bis zur Beendigung und der Unternehmensnachfolge ausgerichtet.
Über die rechtliche Betreuung hinaus erhalten Unternehmen auch Dienstleistungen aus der Unternehmensberatung, wie z.B. Analyse dauerhafter Fehlerquellen im Unternehmen, Schulung von Personal und Geschäftsleitung, Training und Begleitung bei Verhandlungsführung. Dabei leiste ich praktische Hilfe bei der Umsetzung der erarbeiteten Lösungen im Unternehmen.
Ferner bin ich auf den Gebieten des Bankrechts, Versicherungsrechts und Erbrechts tätig.Im Zuge unserer ausufernden Gesetzgebung nehmen Beratungsfehler zu. Ich vertrete meine Klietel daher auch bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Rechtsberater-, Steuerberater-, Wirtschaftprüfer- und Unternehmensberaterhaftung sowie bei Arzthaftungsfragen.

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